Verbrennen von Abfällen auf Grundstücken

Nachfolgend finden Sie Informationen der Gemeinde Schallstadt zum Thema: Verbrennen von Abfällen auf Grundstücken

Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen dürfen pflanzliche Abfälle insbesondere nur unter folgenden Voraussetzungen verbrannt werden:

  1. Pflanzliche Abfälle dürfen ausschließlich in Gebieten im Sinne von § 35 Baugesetzbuch (Außenbereich) auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden.
  2. Es handelt sich um pflanzliche Abfälle, die auf dem jeweiligen Grundstück anfallen (das Verbrennen anderer Abfälle ist grundsätzlich unzulässig!).
  3. Eine andere Beseitigung, z. B. durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen, Kompostieren, ist aus landbautechnischen Gründen oder wegen der Beschaffenheit nicht möglich.
  4. Die Folgende Mindestabstände sind bei Verbrennen von pflanzlichen Abfällen einzuhalten:
    • 200 Meter zu Autobahnen
    • 100 Meter von Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen
    • 100 Meter zu Wald (§ 41, Abs. 1 LWaldG)
    • 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen bzw. Hecken
    • 30 Meter zu eigenem Waldbesitz (§ 41, Abs. 2 Nr. 1d LWaldG)
  5. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden.
  6. Keine Verbrennung zwischen Sonnenuntergang und –aufgang.
  7. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
  8. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
  9. Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann.
  10. Die Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person verbrannt werden.
  11. Durch das Feuer darf keine verkehrsbehindernde Rauchentwicklung, keine erhebliche Belästigung und kein gefahrbringender Funkenregen entstehen.

Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Feuerwehreinsätze, die aufgrund der Nichtbeachtung dieser Vorschriften ausgelöst werden, kostenersatzpflichtig sein können.

Das Verbrennen größerer pflanzlicher Abfälle ist rechtzeitig (min. 3 Werktage vor der geplanten Verbrennung) der Gemeindeverwaltung Schallstadt anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen:

Die Anmeldung muss folgenden Inhalt haben:

  • Kontaktdaten des Verantwortlichen – Name und telefonische Erreichbarkeit
  • Standort, an dem die pflanzlichen Abfälle verbrannt werden – Flurstück-Nummer, Gewann, Straße